Friedhofs- und Bestattungswesen

Friedhofs- und Bestattungswesen

Das Friedhofs- und Bestattungswesen ist Teil der Abteilung I – Bürgerservice und Zentrale Angelegenheiten. Im Rathaus finden Sie das Friedhofs- und Bestattungswesen im 3. Obergeschoss.

Im Rahmen ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung können Gemeinden in ihren Friedhofssatzungen eine Genehmigungspflicht für das Aufstellen von Grabmälern festlegen. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht. Damit sollen die in einer Gemeinde bestehenden Anforderungen an die Gestaltung von Grabmälern vor deren Errichtung, insbesondere im Interesse der Standfestigkeit und der Wahrung der Pietät, überprüft werden.

Vor der Bestattung muss bei der Gemeinde ein Grabnutzungsrecht beantragt werden. Die nähere Ausgestaltung dieses Nutzungsverhältnisses hängt von den Festlegungen in der Friedhofssatzung der jeweiligen Gemeinde ab. Dies gilt vor allem für Erhalt, Verlängerung und Übertragung des Nutzungsrechts.

Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen bestatettet werden: 

  • durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung)
  • durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) 
  • durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung).

Die bestattungsrechtlichen Vorgaben gewährleisten im Wesentlichen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wichtige Punkte sind dabei der Gesundheitsschutz, die Strafrechtspflege, die Würde des Verstorbenen und das Pietätsempfinden der Allgemeinheit. Die Gemeinden und die Landratsämter als staatliche Verwaltungsbehörden haben dafür zu sorgen, dass die bestattungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie können die hierzu im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen.

Es ist Aufgabe der Gemeinden, die für die Beisetzung ihrer Einwohner erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten. Die Vergabe eines Grabplatzes durch die Gemeinde setzt voraus, dass ein Grabnutzungsrecht eingeräumt wird.

Die Einzelheiten über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und die Durchführung von Bestattungen regeln die Gemeinden durch eine Satzung.

Auf dieser Seite möchten wir Sie über die Bestattungsformen, Grabarten und Ruhezeiten auf den kommunalen Friedhöfen informieren. Der Markt Kirchseeon verfügt über zwei gemeindliche Friedhöfe, den Waldfriedhof am Spannleitenberg in Kirchseeon und den Friedhof Neukirchen im Ortsteil Eglharting/Neukirchen 25.

 

An den Friedhöfen in Bayern gelten die Bestimmungen des Bayerischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes. Grundsätzlich wird zwischen Erd- und Feuerbestattungen unterschieden. Die Erdbestattung erfolgt immer in einem Sarg. Bei der Feuerbestattung wird die Asche in einer fest verschlossenen, biologisch abbaubaren Urne beigesetzt. In den Urnennischen werden zusätzlich Überurnen verwendet.

Die Ruhezeit für Erd- und Feuerbestattungen ist gesetzlich geregelt und beträgt für beide Friedhöfe 12 Jahre. Mit der Ruhezeit wird die Zeitspanne der Totenruhe bezeichnet, in der der Sarg oder die Urne in der Grabstätte verbleiben muss. Die Vergabe der Grabstätte erfolgt daher mindestens für den genannten Zeitraum.

Die Nutzungszeit ist die Periode, in dem eine Grabstätte einem Nutzungsberechtigten zur Verfügung gestellt wird. Umgangssprachlich wird vom Kauf eines Grabes gesprochen. Nutzungsrechte an Grabstellen können auch schon vor Eintritt eines Bestattungsfalles erworben werden, ziehen aber die sofortige, vollständige Begleichung der Grabgebühr nach sich. Der Nachkauf eines Grabes (Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist) ist für wenigstens ein Jahr, aber maximal sechs Jahre möglich.

Die Entscheidung, welche Grabart Sie für die Bestattung auswählen, muss mit Bedacht und im Blick auf die gesamte Nutzungszeit getroffen werden. Insbesondere bei den anonymen Beisetzungen sind die Konsequenzen zu bedenken, da eine Umbettung aus einer Urnengemeinschaftsanlage oder aus einem Urnengrab nicht möglich ist.

 

Folgende Grabarten stehen zur Verfügung:

 

Einzelgrab                              (eine Grabstelle – Sarg oder Urne)

Doppelgrab                            (zwei Grabstellen – Särge oder Urnen)

Familiengrab                          (vier Grabstellen – Särge oder Urnen)

Urnengrab                              (vier Grabstellen – nur Urnen)

Urnennische                           (zwei Grabstellen – nur Urnen)

Anonymes Urnengrab           (eine Grabstelle – nur Urne)

Kindergrab                             (eine Grabstelle – Sarg oder Urne)

 

Das anonyme Urnengrab gibt es nur am Waldfriedhof in Kirchseeon.

 

Die Bestattungen an den genannten Friedhöfen werden von einem Bestattungsdienst im Auftrag des Marktes Kirchseeon ausgeführt. Das bedeutet, dass der Angehörige nach erfolgter Beerdigung sowohl von dem von Ihm ausgewählten Bestatter (der die Bestattungsleistungen vom Sterbeort bis zum Friedhof erbringt) als auch vom Markt Kirchseeon (Abrechnung der Bestattungsleistungen, die auf dem Friedhof am Beerdigungstag anfallen) eine Gebührenrechnung erhält.

 

Bei der Wahl der richtigen Grabstätte beraten Sie die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung gerne, denn diese Entscheidung ist in der Regel nicht wieder rückgängig zu machen und bedarf doch einiger Überlegungen.

 

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