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Das Ordnungsamt als örtliche Sicherheitsbehörde ist zusammen mit der Polizei für die Gefahrenabwehr zuständig. Es kümmert sich zusätzlich u. a um Kampfhunde, Spielautomaten, öffentliche Ruhestörungen, Drehgenehmigungen, das Sonn- und Feiertagsgesetz sowie die Hilfestellung bei drohender Obdachlosigkeit.
Wenn Sie eine öffentliche Vergnügung veranstalten wollen, müssen Sie dies der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende (z. B monatlich), gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.
Hier finden Sie alle nötigen Formulare.
Eine mit Gewinnerzielung vorübergehend erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig. Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.
Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind Spezial- und Jahrmärkte, Wochenmärkte sowie Großmärkte. Weitere festsetzbare Veranstaltungen sind darüber hinaus Messen und Ausstellungen.
Voraussetzung ist ein Antrag auf Festsetzung sowie insbesondere die Zuverlässigkeit des Antragstellers, kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse und keine Abhaltung der Veranstaltung in einem Ladengeschäft.
Die Zahl unserer vierbeinigen Mitbewohner wächst stetig. Damit Mensch und Hund weiterhin harmonisch zusammenleben, bitten wir alle Tierfreunde um Beachtung einiger wichtiger Regeln.
Alle Hunde ab einem Schultermaß von 50 cm müssen im gesamten bebauten Ortsbereich an der Leine geführt werden.
Das gilt besonders für:
öffentliche Anlagen und Grünflächen
Sport- und Schulanlagen
den näheren Bereich von Kinderbetreuungseinrichtungen
Der Hundehalter hat die Pflicht, einen über vier Monate alten Hund zur Hundesteuer anzumelden.
Bitte achten Sie darauf, die Hinterlassenschaften Ihres Hundes stets unverzüglich zu beseitigen. Damit dies problemlos möglich ist, stehen im gesamten Gemeindegebiet Hundekotbeutelspender zur Verfügung.
Für die Haltung eines sogenannten Kampfhundes ist eine behördliche Genehmigung erforderlich.
Ein Negativzeugnis kann ausgestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit zeigt.
Sie benötigen für die Haltung eines sogenannten “Kampfhundes“ eine Genehmigung. Es wird ein Negativzeugnis erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorweist.
Im Markt KIrchseeon gibt es eine Verordnung über das Anbringen von öffentlichen Anschlägen an bestimmten Flächen, die sogenannte Plakatierungsverordnung. Diese können Sie komplett am Ende dieser Seite als PDF-Dokument herunterladen bzw. lesen.
Es bestehen Unterschiede zwischen Anschlägen für Vereine, Veranstaltungen, private Anschläge, Parteien u. Ä.
Ort der Plakate: Es dürfen ausschließlich die 13 vom Markt Kirchseeon bereitgestellten Plakattafeln genutzt werden.
Genehmigung:
Örtliche Vereine und Verbände: Genehmigung gilt automatisch.
Alle anderen Plakatwerber: Genehmigung ist kostenfrei und erfolgt durch einen Aufkleber, den Sie im Ordnungsamt erhalten.
Zeitraum: Plakate dürfen maximal vier Wochen vor der Veranstaltung angebracht werden.
Größe: maximal DIN A3
Inhalt: Reine Produkt- oder kommerzielle Werbung ist nicht erlaubt.
Entfernung: Plakate müssen innerhalb einer Woche nach der Veranstaltung wieder abgenommen werden.
Für politische Anschläge werden besondere Anschlagtafeln aufgestellt.
Platzanspruch: Jeder Wahlwerber darf maximal DIN A1 nutzen.
Zeiträume:
Wahlen: Plakate dürfen sechs Wochen vor dem Wahltermin angebracht werden.
Volks- und Bürgerbegehren: Werbung ist möglich von sechs Wochen vor Beginn bis zum Ende der Auslegung der Eintragungslisten.
Volks- und Bürgerentscheide: Werbung ist erlaubt sechs Wochen vor dem Abstimmungstermin.
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