Sie suchten nach: Startseite » Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Das Ordnungsamt als örtliche Sicherheitsbehörde ist zusammen mit der Polizei für die Gefahrenabwehr zuständig. Es kümmert sich zusätzlich u. a um Kampfhunde, Spielautomaten, öffentliche Ruhestörungen, Drehgenehmigungen, das Sonn- und Feiertagsgesetz sowie die Hilfestellung bei drohender Obdachlosigkeit.
Wenn Sie eine öffentliche Vergnügung veranstalten wollen, müssen Sie dies der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende (z. B monatlich), gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.
Eine mit Gewinnerzielung vorübergehend erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden, ist erlaubnispflichtig. Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb erlaubnisfrei.
Märkte im Sinne der Gewerbeordnung sind Spezial- und Jahrmärkte, Wochenmärkte sowie Großmärkte. Weitere festsetzbare Veranstaltungen sind darüber hinaus Messen und Ausstellungen.
Voraussetzung ist ein Antrag auf Festsetzung sowie insbesondere die Zuverlässigkeit des Antragstellers, kein Widerspruch zum öffentlichen Interesse und keine Abhaltung der Veranstaltung in einem Ladengeschäft.
Die Zahl unserer vierbeinigen Mitbewohner wächst stetig. Damit Mensch und Hund weiterhin harmonisch zusammenleben, bitten wir um Beachtung einiger wichtiger Regeln.
Leinenpflicht im Ortsbereich
Alle Hunde ab einem Schultermaß von 50 cm sowie Kampfhunde müssen im gesamten bebauten Ortsbereich an der Leine geführt werden. Das gilt besonders für:
Sauberkeit im Ort
Sie sind verpflichtet die Hinterlassenschaften Ihres Hundes stets unverzüglich zu beseitigen. Damit dies problemlos möglich ist, stehen im gesamten Gemeindegebiet Hundekotbeutelspender zur Verfügung. Bitte verknoten Sie die benutzte Tüte zur
Vermeidung von Geruchsbelästigungen und entsorgen Sie diese am besten über Ihre Restmülltonne zu Hause, da dort der Beutel sauber aufgeräumt ist. Insbesondere bei längeren Spaziergängen können Sie die Tüte selbstverständlich in den nächsten öffentlichen Abfalleimer werfen. Die Tüten sind nicht kompostierbar und gehören folglich nicht auf Feld, Wald und Wiese!
Bedenken Sie, dass auch eine Gesundheitsgefährdung für Mensch und Tier vom Hundekot ausgeht. Bitte lassen Sie Ihre Hunde nicht auf landwirtschaftlich genutzten Wiesen und Weiden umherlaufen, denn Gras, das mit Hundekot in Kontakt kommt, wird normalerweise von den Tieren nicht mehr angenommen. Falls doch, kann dies zu Erkrankungen der Tiere führen. Deshalb ergeht die dringende Bitte der Landwirte an alle Hundebesitzer, darauf zu achten, dass ihre Vierbeiner sich nur in Reichweite und auf den Wegen aufhalten. Dieses geschieht übrigens auch im Interesse ihrer eigenen Sicherheit, denn auch auf Wiesen und Feldern kann gejagt und somit auch geschossen werden.
Besondere Regelungen für sogenannte „Kampfhunde“
Sie benötigen für die Haltung eines sogenannten “Kampfhundes“ eine Genehmigung. Es wird ein Negativzeugnis erteilt, wenn nachgewiesen wird, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit vorweist.
Hundesteuer
Der Hundehalter hat die Pflicht, einen über vier Monate alten Hund zur Hundesteuer anzumelden. Alle Informationen zur Hundesteuer finden Sie hier.
Im Markt Kirchseeon gibt es eine Verordnung über das Anbringen von öffentlichen Anschlägen an bestimmten Flächen, die sogenannte Plakatierungsverordnung.
Ort der Plakate: Es dürfen ausschließlich die 13 vom Markt Kirchseeon bereitgestellten Plakattafeln genutzt werden.
Genehmigung:
Örtliche Vereine und Verbände: Genehmigung gilt automatisch.
Alle anderen Plakatwerber: Genehmigung ist kostenfrei und erfolgt durch einen Aufkleber, den Sie im Ordnungsamt erhalten.
Zeitraum: Plakate dürfen maximal vier Wochen vor der Veranstaltung angebracht werden.
Größe: maximal DIN A3
Inhalt: Reine Produkt- oder kommerzielle Werbung ist nicht erlaubt.
Entfernung: Plakate müssen innerhalb einer Woche nach der Veranstaltung wieder abgenommen werden.
Für politische Anschläge werden besondere Anschlagtafeln aufgestellt.
Platzanspruch: Jeder Wahlwerber darf maximal DIN A1 nutzen.
Zeiträume:
Wahlen: Plakate dürfen sechs Wochen vor dem Wahltermin angebracht werden.
Volks- und Bürgerbegehren: Werbung ist möglich von sechs Wochen vor Beginn bis zum Ende der Auslegung der Eintragungslisten.
Volks- und Bürgerentscheide: Werbung ist erlaubt sechs Wochen vor dem Abstimmungstermin.
Ich suche Informationen für...
Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: